Pürstrohr

Für eine Muskete brauchte man offenbar eine brennende Lunte. Wie wurde dann bei einem Pürstrohr das Geschoß "gezündet"?

Gemeindearchiv Pfronten: A 086 (1600OO02)

 

 

[Schreiben der Pfarrgemeinde Pfronten an den Landesherren wegen des verbotenen Schießens und Geiselschnalzens an Kirchweih]

 

An den hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herren Johann Christophen, des heyl. röm. Reichsfürsten und Bischoffen zue Augspurg, ihren gnädigen Fürsten und Herren, gehorsambistes Memoriale von dero sambtlichen Underthanen der Pfarr Pfrondten

 

Hochwürdigister Fürst,

gnädigister Fürst und Herr,

 

daß bei Ewer [Euer] hochfürstl. Gnaden wür, dero gehorsambiste Underthanen angegeben worden, als wann, so wür auff Kürchweihen oder Jahrmarkten der benachbarten Orthen zue gehen pflegen, durch vielfältiges Schnaltzen oder Schüeßen mit Pürst- oder gezogenen Rohren wür das Gewüldt zue verjagen uns understehen, und dannenhero solche Pürst- oder gezogene Rohr abzueschaffen Ewer hochfürstl. Gnaden gnädig beliebt, solches haben wür in underthl. [untertänig-lichem] Gehorsamb angehöhrt und vernommen.

 

Wann nun dergleichen Schnaltzen und Schüeßen von uns gantz nit beschehen oder gehöhrt worden, auch kein Mann einige Abschaffung der Pürst- oder gezogenen Rohren bei uns weiß noch gedenckhen kan.

 

Des wollen Ewer hochfürstl. Gnaden wür hirmit underthl. gebetten haben, die geruehen gnädig zu considerieren, daß wür der Pürst- oder gezogenen Rohren wegen des vielfältigen herrenlosen Gesinde[l]s zue einer auff den Nothfall erhaischenden Defension, absonderlich weilen wür an einer solchen Landstraßen wohnen, höchstens von Nöthen, und daß hingegen Ewer hochfürstl. Gnaden gnädig armer Underthan, wann er sich der Musqueten bedienen muß, im Fall der Not, ehe er Feuer haben, übel zue kurtz kommen kan, und diesem nach den gnädigst erthailten Bescheid zue cassieren, an welcher gnädigsten Willfahrung wür desto weniger zweiflen, weilen wür ohne Noth nit viel zue schüeßen oder zue schnalzen pflegen, und dannenhero auch die albereiths beschehene Anklag ohnerfindtlich ist, auch nimer mehr .......[1] werden kann, in Erwartung solcher verbleiben

 

Ewer hochfürstl. Gnaden gehorsambste Underthanen der Pfarr Pfrondten

 

[1] Stelle verderbt